AGB für JARVIS Tracking

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung von Jarvis

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2. Vertragsgegenstand
3. Leistungen des Anbieters
4. Leistungsänderungen
5. Vertragsschluss und Vertragssprache
6. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Anbieter
7. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden
8. Nennung als Referenzkunden
9. Support
10. Verfügbarkeit der Tracking Infrastruktur
11. Pflichten des Kunden
12. Vergütung und Zahlungsbedingungen
13. Haftung für Mängel
14. Haftung für Schäden
15. Haftungsfreistellung
16. Vertragslaufzeit und Kündigung
17. Anbieterwechsel
18. Datenschutz und Geheimhaltung
19. Höhere Gewalt
20. Änderung der AGB
21. Schlussbestimmungen

  1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Heldency GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frederik Leon van Landeghem, Kopernikusstraße 14, 30167 Hannover, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Anbieter“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Kunde“, gemeinsam auch „Parteien“). Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.

    2. Die AGB des Anbieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bereitstellung der Tracking Infrastruktur auf seine AGB verweist und der Anbieter dem nicht ausdrücklich widerspricht.

    3. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    4. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Anbieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.

  2. Vertragsgegenstand

    1. Vertragsgegenstand ist die entgeltliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzte Bereitstellung einer Tracking Infrastruktur inklusive Control Panel mit dem Namen „Jarvis“ (nachfolgend „Tracking Infrastruktur“) in digitaler Form im Unternehmen des Kunden über das Internet auf den Servern des Anbieters. Die Tracking Infrastruktur ermöglicht dem Kunden den Zugriff auf eine Daten-Infrastruktur zur serverseitigen Analyse und Auswertung von Marketing-Daten.

    2. Der Anbieter bietet ferner Beratungs-, Schulungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen (Implementierungen, Einrichtung und Anbindung der Tracking Infrastruktur nachfolgend „Unterstützungsleistungen“) zu der von ihm angebotenen Tracking Infrastruktur an. Der Inhalt der Unterstützungsleistungen wird gesondert im Angebot des Anbieters angegeben und ist gesondert zu vergüten. Im Übrigen sind Unterstützungsleistungen nicht Gegenstand des Vertrags.

    3. In der Tracking Infrastruktur können Verknüpfungen zu Diensten von Drittanbietern (z. B. Google Cloud, Gute Daten GmbH) enthalten sein. Diese AGB gelten nicht für solche Dienste, die nicht vom Anbieter, sondern von einem Drittanbieter erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Dienste unentgeltlich erbracht werden und/oder wenn für deren Nutzung eine Registrierung beim Anbieter erforderlich ist. Für diese Dienste gelten ausschließlich die vom Drittanbieter verwendeten Bedingungen bzw. die gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. Der Anbieter vermittelt insoweit lediglich den technischen Zugriff auf diese Dienste.

  3. Leistungen des Anbieters 

    1. Der Anbieter stellt dem Kunden mit der Tracking Infrastruktur den Zugang zu einer webbasierten Benutzeroberfläche über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser bereit. Die Tracking Infrastruktur wird innerhalb der zentralen Systemarchitektur des Anbieters betrieben und verbleibt auf dessen Servern.

    2. Der Anbieter stellt dem Kunden eine webbasierte zugängliche Benutzeroberfläche zur Verfügung, über die der Kunde auf die bereitgestellten Funktionen der Tracking-Infrastruktur zugreifen kann.

    3. Der Funktionsumfang und die technischen Spezifikationen der Tracking Infrastruktur werden in der aktuellen Leistungsbeschreibung des Anbieters auf der Website bzw. im Angebot näher beschrieben. Der Anbieter schuldet lediglich die Bereitstellung der Tracking Infrastruktur mit den in der Leistungsbeschreibung näher definierten Funktionalitäten. Der Anbieter schuldet insbesondere nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem Server des Anbieters.

    4. Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere garantiert er dem Kunden nicht, bestimmte Conversion-Raten oder Lead-Qualitäten, Optimierungsergebnisse, Umsatz- oder Return-on-Invest-Ziele (ROI) zu erreichen.

    5. Die Tracking Infrastruktur wird vom Anbieter in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Der Kunde erhält ein Nutzungsrecht an der Tracking Infrastruktur in der jeweils aktuellen Version. 

    6. Der Anbieter stellt dem Kunden ferner nach Vertragsschluss eine Bedienungsanleitung zur Verfügung. Die Bedienungsanleitung wird dem Kunden als Video-Tutorial oder Bilddokumentation überlassen.

    7. Der Anbieter schuldet nicht eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden.

    8. Der Anbieter trifft dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der in der Tracking Infrastruktur gespeicherten Daten des Kunden. Der Anbieter speichert die Daten des Kunden sowie die für ihn generierten Ergebnisse für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten eigene Sicherungskopien der für ihn generierten Ergebnisse anzufertigen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

    9. Der Kunde ist alleiniger Inhaber der auf den Servern des Anbieters abgelegten Daten. Die Daten können vom Kunden jederzeit herausverlangt werden.

  4. Leistungsänderungen

    1. Der Anbieter behält sich vor, die angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar.

    2. Der Anbieter behält sich darüber hinaus vor, die angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten,

  • soweit er hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;

  • soweit er damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

  • soweit die jeweilige Änderung notwendig ist, um bestehende Sicherheitslücken zu schließen;

  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist; oder

  • wenn die Änderung rein technischer oder prozessualer Natur ohne wesentliche Auswirkungen für den Kunden ist.

  1. Änderungen mit lediglich unwesentlichem Einfluss auf die Leistungen des Anbieters stellen keine Leistungsänderungen im Sinne dieser Ziffer dar. Dies gilt insbesondere für Änderungen rein graphischer Art und die bloße Änderung der Anordnung von Funktionen.

  1. Vertragsschluss und Vertragssprache

    1. Der Kunde kann per Telefon, per E-Mail oder über das auf der Website des Anbieters vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Anbieter richten. 

    2. Der Kunde erhält vom Anbieter auf dessen Anfrage hin ein verbindliches Angebot über die zuvor vom Kunden ausgewählten Tracking Infrastruktur in Textform (z.B. per E-Mail).

    3. Dieses Angebot kann der Kunde gegenüber dem Anbieter durch Verifizierung der eigenen Person sowie Anklicken eines den Bestellvorgang anschließenden Buttons im Angebot oder durch Zahlung des vom Anbieter angebotenen Entgelts innerhalb der vom Anbieter im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Anbieters maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Kunden staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Anbieter weist den Kunden in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Kunde dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt.

    4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

    5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbaren, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

  2. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Anbieter

Der Anbieter ist Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, die zur Bereitstellung der Tracking Infrastruktur erforderlich sind. Sofern sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung des Anbieters auf der Website bzw. im Angebot nichts anderes ergibt, räumt der Anbieter dem Kunden an der jeweils aktuellen Version der Tracking Infrastruktur das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte Recht ein, die Tracking Infrastruktur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks zu nutzen. Eine darüberhinausgehende Nutzung der Tracking Infrastruktur ist nicht gestattet.

  1. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden

Der Anbieter ist berechtigt, Daten und Informationen, die ihm im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten vom Kunden für den Dienst zur Verfügung gestellt werden und deren Verarbeitung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind, zu nutzen. Der Kunde räumt dem Anbieter unentgeltlich, nicht ausschließlich und auf die Dauer des Vertrages beschränkt die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur dauerhaften Vorhaltung und Speicherung, das Recht zur Vervielfältigung sowie das Bearbeitungsrecht ein und sichert zu, zu dieser Nutzungsrechtseinräumung berechtigt zu sein.

  1. Nennung als Referenzkunden

    1. Der Anbieter ist nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Anbieter berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang des Widerrufs zu verbrauchen.

    2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Anbieters, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Kunden erfolgen. Der Kunde räumt dem Anbieter zu diesem Zweck ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

  2. Support

    1. Der Anbieter richtet für Anfragen des Kunden zu den Funktionen der Tracking Infrastruktur einen Support ein. Anfragen an den Support können telefonisch oder per E-Mail über den dem Kunden zugewiesenen Ansprechpartner gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

    2. Der Kunde hat die Probleme so exakt wie möglich zu schildern.

  3. Verfügbarkeit der Tracking Infrastruktur

Die Tracking Infrastruktur des Anbieters wird unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit angeboten. Eine Verfügbarkeit zu 100 Prozent ist technisch nicht zu realisieren und kann deshalb dem Kunden vom Anbieter nicht gewährleistet werden. Der Anbieter bemüht sich jedoch, den Dienst möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich des Anbieters stehen (Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, Hostingausfälle, Hackingeingriffe, Ausfälle der Telekommunikationsleitungen ab dem Übergabepunkt an das Internet, etc.), können zu Störungen oder zur vorübergehenden Stilllegung des Dienstes führen.

  1. Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Tracking Infrastruktur-Version entspricht.

    2. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde stellt sicher, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang erfolgt. Unbefugte Zugriffe Dritter sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

    3. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Einbindung der vom Anbieter bereitgestellten Tracking Infrastruktur sowie deren Nutzung die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die rechtskonforme Einbindung der Tracking Infrastruktur durch den Kunden zu prüfen. Der Anbieter stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung. Die rechtliche Bewertung und datenschutzkonforme Einbindung obliegt ausschließlich dem Kunden. Dies gilt auch, soweit im Rahmen der Tracking Infrastruktur des Anbieters Systeme oder Tools des Kunden oder Dritter (z.B. Cloud-Dienste, Datenbanken, Werbeplattformen oder CRM-Systeme) eingebunden werden.

    4. Die vom Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Inhalte können datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

    5. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.

    6. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten (insbesondere Rechnungsdaten) stets auf dem aktuellen Stand zu halten und im Falle von Änderungen eine Aktualisierung seiner Daten selbst durchzuführen oder diese dem Anbieters mitzuteilen.

    7. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Anbieters oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Anbieters abgelegten Daten nicht gefährden.

    8. Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Anbieters oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Anbieters abgelegter Daten, so kann der Anbieter diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Anbieter auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Anbieter wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

    9. Soweit der Kunde Teil einer Unternehmensgruppe ist und personenbezogene Daten von verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG über die Tracking Infrastruktur verarbeitet werden, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass:

  • die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen innerhalb der Unternehmensgruppe (insbesondere Vereinbarungen über gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder konzerninterne Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DSGVO) abgeschlossen sind;

  • eine wirksame Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Anbieter besteht;

  • die betroffenen Personen ordnungsgemäß über die Datenverarbeitung informiert wurden.

Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.

  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern sich aus dem Angebot des Anbieters nichts anderes ergibt, verpflichtet sich der Kunde, dem Anbieter für die Bereitstellung der Tracking Infrastruktur eine einmalige Setup-Gebühr und die vereinbarte monatliche Vergütung zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung für den Tracking Betrieb nach der im Angebot angegebenen gültigen Preisstaffel des Anbieters. Die angegebene Vergütung versteht sich in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2. Die einmalige Setup-Gebühr ist im Voraus vor Beginn der Einrichtung der Tracking Infrastruktur zur Zahlung fällig. 

    3. Die monatliche Vergütung für den Tracking Betrieb wird jeweils zum Ersten (1.) des Folgemonats für den abgelaufenen Kalendermonat in Rechnung gestellt.

    4. Der Anbieter ist berechtigt, die monatliche Vergütung für die Bereitstellung der Tracking Infrastruktur anzupassen, wenn sich die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten – insbesondere Lizenzkosten für eingesetzte Drittanbieter-Tracking Infrastruktur, Kosten für Cloud-Infrastruktur und Hosting, Personalkosten sowie Kosten aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen – nach Vertragsschluss verändern. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn diese Kosten steigen. Eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn diese Kosten sinken, wobei Steigerungen bei einer Kostenart nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden dürfen, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt, und bei Kostensenkungen die Preise zu ermäßigen sind, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Preisanpassung ist auf maximal 10 % pro Kalenderjahr begrenzt. Der Anbieter wird dem Kunden beabsichtigte Preisanpassungen mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform unter Angabe der bisherigen und der neuen Vergütung, des Zeitpunkts des Wirksamwerdens, der maßgeblichen Kostenfaktoren und deren Entwicklung sowie eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht mitteilen. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform zu kündigen. Die Kündigung muss dem Anbieter spätestens zwei (2) Wochen vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen, wobei im Fall der Kündigung die Preiserhöhung gegenüber dem Kunden nicht wirksam wird.

    5. Die Zahlungsarten werden dem Kunden im Angebot des Anbieters mitgeteilt:

    6. Bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation (sog. Prenotification), zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) des Anbieters an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt nicht vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.

    7. Bei Auswahl der Zahlungsart „Rechnung“ wird der Rechnungsbetrag fällig, nachdem die Tracking Infrastruktur bereit- und in Rechnung gestellt wurde. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn (10) Tagen ohne Skontoabzug nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Anbieters maßgebend. Der Anbieter behält sich vor, die Zahlungsart „Rechnung“ nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen. In diesem Fall wird der Anbieter den Kunden in seinen Zahlungsinformationen auf eine entsprechende Zahlungsbeschränkung hinweisen.

    8. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Anbieters auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.

    9. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Anbieters gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.

    10. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Anbieter erforderlich.

    11. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Anbieters auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

  2. Haftung für Mängel

    1. Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Tracking Infrastruktur sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatzes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

    2. Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

    3. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. 

    4. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Anbieters. 

    5. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

  3. Haftung für Schäden

    1. Hinsichtlich der von dem Anbieter erbrachten Leistungen haftet dieser, dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart wird,

  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

  1. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 14.1. uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

  2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Falle von Personen- und Sachschäden ist die Haftung auf den Betrag der Versicherungssumme von 2.000.000,00 € pauschal je Versicherungsjahr, im Falle von Vermögensschäden auf den Betrag der Versicherungssumme von 300.000,00 € je Versicherungsjahr und im Falle von Schäden im Rahmen der Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung auf den Betrag der Versicherungssumme von 150.000,00 € je Versicherungsjahr beschränkt. Insoweit besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Media-Haftpflicht (Berufshaftpflicht), Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Büro- und Betriebshaftpflicht-Versicherung einschließlich Produkthaftpflicht-Versicherung sowie Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung.

  3. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

  4. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

  1. Haftungsfreistellung

    1. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer nicht rechtskonformen Einbindung oder Nutzung der Tracking-Infrastruktur durch den Kunden geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche von Aufsichtsbehörden, Verbraucherschutzverbänden oder betroffenen Personen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung des Anbieters. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat.

    2. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich informieren, wenn:

  • Dritte gegenüber dem Kunden oder dem Anbieter Ansprüche erheben, die unter die Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 15.1. fallen könnten;

  • der Kunde Kenntnis von Umständen erlangt, die auf eine rechtswidrige Datenerhebung oder -verarbeitung hindeuten könnten;

  • eine Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tracking Infrastruktur einleitet oder androht.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß in Textform mitzuteilen und den Anbieter bei der Abwehr von Ansprüchen angemessen zu unterstützen.

  1. Vertragslaufzeit und Kündigung

    1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und wird unbefristet, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monate (Mindestlaufzeit) geschlossen. Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von ein (1) Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um zwölf (12) Monate und kann dann jeweils wieder mit einer Frist von ein (1) Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden.

    2. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

    3. Der Vertrag kann in Textform gekündigt werden (z.B. per E-Mail) gekündigt werden.

    4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Anbieter schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Kunden nutzbar sind.

    5. Der Anbieter ist verpflichtet, sämtliche Daten des Kunden für mindestens 30 Kalendertage nach Vertragsbeendigung in einem gängigen, dauerhaft lesbaren und revisionssicheren Format zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Der Anbieter ist berechtigt, eine Kopie derjenigen Daten zu speichern und für eigene Zwecke zu nutzen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung mittelbar oder gemeinsam mit dem Kunden generiert wurden und sich nur mittelbar auf den Kunden beziehen. Nach Ablauf der Vorhaltungsfrist sind die Daten des Kunden zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Daten steht dem Anbieter nicht zu.

  2. Anbieterwechsel

Wünscht der Kunde den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer IKT-Infrastruktur in seinen eigenen Räumlichkeiten, so gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen zum Anbieterwechsel:

  1. Begriffsbestimmungen

    1. „Datenverarbeitungsdienst“ im Sinne dieser AGB ist eine digitale Dienstleistung, die dem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Anbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können.

    2. „Digitale Vermögenswerte“ im Sinne dieser AGB sind Elemente in digitaler Form – einschließlich Anwendungen –, für die der Kunde ein Nutzungsrecht hat, unabhängig von der vertraglichen Beziehung mit dem Datenverarbeitungsdienst, den er wechseln möchte.

    3. „IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten“ im Sinne dieser AGB sind IKT-Infrastruktur und Rechenressourcen, die im Eigentum des Kunden stehen oder vom Kunden gemietet oder geleast werden und die sich im Rechenzentrum des Kunden befinden und von ihm oder einem Dritten betrieben wird bzw. werden.

    4. „Wechsel“ im Sinne dieser AGB ist ein Prozess, an dem der Anbieter, der Kunde und gegebenenfalls ein übernehmender Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten beteiligt sind und bei dem der Kunde von der Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes des Anbieters zur Nutzung eines anderen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart oder eines anderen Dienstes, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird oder der einem einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten angeboten wird, auch durch Extraktion, Umwandlung und Hochladen der Daten, wechselt.

    5. „Exportierbare Daten“ im Sinne dieser AGB sind Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes durch den Kunden oder gemeinsam generiert werden, mit Ausnahme der Vermögenswerte oder Daten des Anbieters oder Dritter, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

  2. Vorvertragliche Informationen

    1. Vor der Bestellung der Datenverarbeitungsdienste stellt der Anbieter dem Kunden klare Informationen zu folgenden Punkten zur Verfügung:

  • seine Standardvergütung und gegebenenfalls Strafen für vorzeitige Kündigung;

  • die Wechselgebühren;

  • Dienste, die einen hochkomplexen oder kostspieligen Wechsel erfordern oder bei denen ein Wechsel ohne erhebliche Beeinträchtigung der Daten, digitalen Assets oder Dienstarchitektur nicht möglich ist, sofern relevant;

  • spezifische Dienste, für die die Verpflichtungen zur Umstellung und Kündigung nicht gelten, sofern zutreffend;

  • eine vollständige Auflistung der Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerte, die übertragen werden können, einschließlich mindestens aller exportierbaren Daten;

  • eine vollständige Auflistung der Kategorien von Daten, die für das interne Funktionieren des Datenverarbeitungsdienstes des Anbieters spezifisch sind und von der Verpflichtung zum Datenexport ausgenommen sind, wenn die Gefahr einer Verletzung der Geschäftsgeheimnisse des Anbieters besteht;

  • klare Informationen über bekannte Risiken für die Kontinuität der Bereitstellung der Funktionen oder Dienste des Anbieters.

  1. Das Online-Register des Anbieters mit Datenstrukturen und -formaten, relevanten Standards und offenen Interoperabilitätsspezifikationen für Daten ist auf der Website des Anbieters verfügbar.

  1. Wechsel- und Ausstiegsplan

    1. Die Parteien vereinbaren einen Wechsel- und Ausstiegsplan (nachfolgend „Plan“), der insbesondere Folgendes enthält:

  • Einzelheiten zur Wechsel- und Ausstiegshilfe, einschließlich der Portierungsmethoden und -formate sowie der für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Schritte;

  • die vom Kunden bzw. vom Anbieter zur Durchführung des Plans benannten Ansprechpartner;

  • eine Schätzung der Zeit, die für den Export und die Übertragung der Daten und digitalen Vermögenswerte aus der Umgebung des ursprünglichen Anbieters benötigt wird;

  • Einschränkungen und technische Beschränkungen, einschließlich solcher, die sich aus der Speicherung von Daten außerhalb der EU ergeben;

  • eine Beschreibung der vom Anbieter vorgeschlagenen Abfolge von Vorgängen;

  • eine Beschreibung der vom Anbieter vorgeschlagenen Testmethode, falls Tests durchgeführt werden.

  1. Auf Wunsch des Kunden muss der Anbieter dem vom Kunden benannten Personal (oder anderen vom Kunden autorisierten Dritten) Informationen zur Erläuterung der relevanten Verfahren zur Verfügung stellen.

  2. Auf Wunsch des Kunden verpflichtet sich der Anbieter, entweder einen Test zu organisieren oder den Kunden bei seinen Tests zu unterstützen, um zu überprüfen, ob der Plan in der Praxis für exportierbare Daten und digitale Assets funktioniert. Wenn während des Tests Probleme auftreten, werden die Parteien die Ursachen in gutem Glauben analysieren und auf Lösungen hinwirken.

  3. Der Anbieter und der Kunde verpflichten sich, den Plan bei Bedarf zu aktualisieren und zumindest auf Wunsch des Kunden zu prüfen, ob Änderungen erforderlich sind.

  1. Einleitung des Wechselprozesses

    1. Der Kunde muss dem Anbieter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten eine Wechselmitteilung zukommen lassen, aus der hervorgeht, dass er den Wechsel einleitet. Wenn der Kunde nur bestimmte Dienste, Daten oder digitale Vermögenswerte übertragen möchte, muss er dies in der Mitteilung angeben.

    2. In der Wechselmitteilung hat der Kunde mitzuteilen, ob er beabsichtigt:

  • zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln. In diesem Fall sollte der Kunde die erforderlichen Angaben zum Zielanbieter machen;

  • zu einer lokalen IKT-Infrastruktur des Kunden zu wechseln; oder

  • nicht zu wechseln, sondern nur seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zu löschen.

  1. Der Anbieter wird dem Kunden den Erhalt der Wechselmitteilung spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen auf dem gleichen Kommunikationsweg bestätigen, den der Kunde verwendet hat.

  1. Übergangsfrist

    1. Die Übergangsfrist beträgt 30 Kalendertage und beginnt mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zur Einleitung des Wechselprozesses.

    2. Wenn der Anbieter die vereinbarte Übergangsfrist aus technischen Gründen nicht einhalten kann, verpflichtet er sich:

  • den Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Kündigung schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen;

  • eine alternative Übergangsfrist anzugeben, die sieben (7) Monate ab dem Datum der Kündigungsmitteilung des Kunden nicht überschreiten darf; und

  • eine angemessene Begründung für die technische Unmöglichkeit anzugeben.

Der Kunde hat den Erhalt dieser Verlängerungsmitteilung innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

  1. Der Kunde kann die Übergangsfrist einmalig um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke als angemessener erachtet, jedoch nicht länger als drei (3) Monate. Bei komplexen Migrationen können die Parteien einvernehmlich eine längere Frist vereinbaren, höchstens jedoch zwölf (12) Monate. Der Kunde muss den Anbieter bis zum Ende der ursprünglichen Übergangsfrist schriftlich oder in Textform über seine Absicht informieren und die alternative Übergangsfrist angeben. Der Anbieter wird den Erhalt einer solchen Verlängerungsmitteilung innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich oder in Textform bestätigen.

  1. Pflichten des Anbieters während des Wechselprozesses

Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden und vom Kunden beauftragte Dritte ab Beginn und während der gesamten Dauer des Wechselprozesses in angemessener Weise zu unterstützen, damit der Kunde innerhalb der vereinbarten Übergangsfrist wechseln kann. Zu diesem Zweck muss der Anbieter insbesondere:

  • Fähigkeiten, angemessene Informationen (einschließlich der für die Durchführung des Wechsels erforderlichen Unterlagen) und technische Unterstützung zur Verfügung stellen. Wenn Probleme festgestellt werden, werden der Anbieter und der Kunde nach Treu und Glauben die Ursachen analysieren und auf Lösungen hinwirken;

  • mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen, um die Geschäftskontinuität aufrechtzuerhalten und die vertragsgemäßen Funktionen oder Dienstleistungen weiterhin zu erbringen;

  • während des gesamten Wechselprozesses ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten, insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung.

  1. Obliegenheiten des Kunden

    1. Der Kunde verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen effektiven Wechsel zu erreichen. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Import und die Implementierung von Daten und digitalen Vermögensgütern in seine eigenen Systeme oder in die Systeme des Zielanbieters.

    2. Der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte, einschließlich des Zielanbieters, verpflichten sich, die geistigen Eigentumsrechte und Geschäftsgeheimnisse an den vom Anbieter im Wechselprozess bereitgestellten Materialien zu achten. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Dritten oder dem Zielanbieter nur insoweit Zugang zu diesen Materialien zu gewähren und gegebenenfalls Unterlizenzen für deren Nutzung zu erteilen, als dies für die Durchführung des Wechselprozesses bis zum Ende der vereinbarten Übergangsfrist, einschließlich der alternativen Übergangsfrist, erforderlich ist, und dabei die Vertraulichkeitsverpflichtungen sowie die vom Anbieter gewährten Rechte am geistigen Eigentum zu achten.

  2. Wiederherstellung und Löschung von Daten

    1. Der Kunde kann seine Daten während der vereinbarten Frist für den Datenabruf abrufen oder löschen. Die Frist für den Datenabruf beträgt 30 Kalendertage und beginnt nach dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist. Die Parteien können eine längere Frist vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen geboten ist.

    2. Nach Ablauf der vereinbarten Frist für den Abruf und bei erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses verpflichtet sich der Anbieter, alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zu löschen, die vom Kunden generiert wurden oder die in direktem Zusammenhang mit dem Kunden stehen, und dem Kunden zu bestätigen, dass er dies getan hat. Dies gilt nicht für exportierbare Daten, die der Anbieter nach zwingendem EU-Recht oder dem Recht der EU-Mitgliedstaaten aufbewahren muss, sofern der Anbieter dem Kunden mitteilt, welche exportierbaren Daten er wie lange und aus welchen Gründen aufbewahrt.

  3. Vergütung für den Wechselprozess und Ausstiegsentgelte

Für Unterstützungsleistungen des Anbieters im Rahmen des Wechselprozesses, die über die in Ziffer 17.6 genannten Pflichten hinausgehen, kann der Anbieter eine Vergütung nach Aufwand verlangen. Der Stundensatz beträgt 150 Euro netto. Der Anbieter dokumentiert den Aufwand und weist diesen dem Kunden auf Anfrage nach. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für tatsächlich erbrachte Leistungen erhoben und ist auf die dem Anbieter entstehenden Kosten begrenzt. Für Wechselprozesse, die ab dem 12. Januar 2027 eingeleitet werden, entfällt die Vergütung nach Absatz 1 vollständig.

  1. Beendigung des Wechselprozesses

    1. Sobald der Kunde dem Anbieter mitteilt, dass der Wechselprozess erfolgreich abgeschlossen ist, wird der Anbieter den Kunden unverzüglich über die Beendigung des Vertrages informieren. Teilt der Kunde dem Anbieter den erfolgreichen Wechsel oder das Fehlen eines solchen nicht mit, obwohl der Anbieter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Wechsel durch den Kunden erfolgreich abgeschlossen wurde, kann der Anbieter vom Kunden eine Bestätigung darüber fordern, dass der Wechsel erfolgreich abgeschlossen wurde. Bestätigt der Kunde den erfolgreichen Wechsel nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dieser Aufforderung, wird davon ausgegangen, dass der Wechsel nicht erfolgreich war, und der Vertrag wird nicht gekündigt, sondern zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt.

    2. Wenn der Kunde nicht wechseln, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen möchte, verpflichtet sich der Anbieter, den Kunden am Ende der vereinbarten Kündigungsfrist über die Beendigung des Vertrags zu informieren.

  2. Vertragsbeendigung

    1. Der Vertrag gilt als zwischen den Parteien beendet, wenn eines der folgenden Ereignisse vollständig eingetreten ist:

  • mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses;

  • nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Kunde nicht wechseln möchte, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte bei Beendigung des Dienstes löschen möchte.

  1. Wenn der Vertrag oder die AGB des Anbieters Klauseln über die Beendigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder damit zusammenhängender Fälle enthält/enthalten, wie z.B. die folgenden:

  • eine Vertragspartei beantragt einen Zahlungsaufschub oder eine Zahlungseinstellung oder eine Vertragspartei wurde für insolvent erklärt;

  • eine Vertragspartei ist immer noch nicht rechtzeitig einer wesentlichen oder sonstigen Verpflichtung aus dem Vertrag nachgekommen, die (entweder vertraglich oder gesetzlich) zu einer Beendigung des Vertrages führt oder führen könnte;

  • eine Partei hat von einer Änderung der Eigentumsverhältnisse oder der Verfügungsbefugnis erfahren, die vertraglich oder gesetzlich zu einer Beendigung der Vereinbarung führt oder führen könnte;

  • die Vereinbarung wird aufgrund eines Verstoßes gegen oder einer Änderung des anwendbaren zwingenden Rechts für nichtig erklärt, oder;

  • ähnliche oder identische Situationen oder andere Situationen, die vertraglich oder gesetzlich zu einer Beendigung der Vereinbarung führen oder führen könnten,

werden die Vereinbarung zusammen mit den vereinbarten Dienstleistungen und Funktionen nicht beendet oder laufen aus, bevor eines der Ereignisse gemäß vorstehender Ziffer eindeutig eingetreten ist. Dies hat keine Auswirkungen auf andere Rechte oder Rechtsmittel, die einer Partei gegen die andere Partei zustehen.

Der Kunde kann mit dem Anbieter Erfolgskriterien für den Wechsel sowie Meilensteine für den Wechsel vereinbaren und den Stand ihrer Erreichung während des Wechselprozesses melden. In jedem Fall muss der Kunde den Anbieter über den erfolgreichen Wechsel informieren.

  1. Wenn der Wechselprozess nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, müssen die Parteien nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um den Wechselprozess zu verbessern und einen erfolgreichen Abschluss zu erreichen, eine rechtzeitige Datenübertragung zu ermöglichen und die Kontinuität der Dienste aufrechtzuerhalten. Dabei hat der Anbieter den Kunden auf dessen Wunsch bei der Ermittlung der Gründe für den erfolglosen Wechsel zu unterstützen und ihm mitzuteilen, wie die festgestellten Hindernisse beseitigt oder umgangen werden können.

  • Der Kunde wird nach eigenem Ermessen den Zielanbieter in seinem Namen einschalten.

  • Unbeschadet anderer Rechtsmittel, die nach geltendem Recht zur Verfügung stehen, wird die Vereinbarung nicht gekündigt oder erlischt vor dem erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses oder vor einer entsprechenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder eines von den Parteien gewählten und vereinbarten Forums.

  • Bei Konflikten oder Unstimmigkeiten zwischen diesen Klauseln und anderen Vereinbarungen über die Beendigung des Vertrags zwischen den Parteien haben diese Klauseln Vorrang.

  1. Der Wechselprozess gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn:

  • die vereinbarte Kündigungsfrist abgelaufen ist;

  • die Übergangsfrist nach Ablauf der Kündigungsfrist begonnen hat;

  • die Datenabruffrist nach Ablauf der Übergangsfrist begonnen hat; und

  • die Datenlöschung nach Ablauf der Datenabruffrist oder nach Ablauf einer alternativ vereinbarten Frist nach erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses erfolgreich abgeschlossen wurde.

  1. Wenn der Kunde am Ende der Übergangsfrist beschließt, nicht alle seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte am Ende der vereinbarten Datenabruffrist zu löschen und sicherstellen möchte, dass sie für eine bestimmte zusätzliche Zeit mit eingeschränkter Funktionalität zur Verfügung stehen, oder wenn der Kunde und der Anbieter vereinbart haben, den Vertrag ohne die Erbringung bestimmter Dienste aufrechtzuerhalten, sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich anordnet, kann dies erst erfolgen, nachdem:

  • die vereinbarte Kündigungsfrist abgelaufen ist;

  • die Übergangsfrist abgelaufen ist; und

  • ein alternativer Zeitraum für den Datenabruf und andere Bedingungen für den Dienst mit eingeschränkter Funktionalität oder die Aufrechterhaltung des Vertrags zwischen dem Kunden und dem Anbieter vereinbart wurden (insbesondere die Erlaubnis für den Anbieter, die Daten nach dem alternativen Zeitraum für den Datenabruf zu löschen und/oder die Festlegung der Vergütung für diesen zusätzlichen Zeitraum).

Wenn die alternative Datenabruffrist und andere Bedingungen für den Dienst während dieser Zeit vom Anbieter vorgeschlagen werden, darf der Vertrag nicht beendet werden oder auslaufen, bevor der Kunde nach eigenem Ermessen die Löschung akzeptiert und eindeutig bestätigt hat, dass der Vertrag beendet ist.

  1. Das Recht der Vertragsparteien, die Vertragsbeziehung bei einem unbefristeten Vertrag durch eine ordentliche Kündigung zu beenden, bleibt unberührt, sofern der Kündigungsgrund weder in einem Anbieterwechsel noch – aufseiten des Kunden – in einer Absicht zur Löschung von Daten liegt.

  2. Wenn der Vertrag ausdrücklich für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde und das Ablaufdatum erreicht wird, bevor der Wechselprozess abgeschlossen ist, und der Kunde nicht die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte beantragt hat,

  • beginnt die Übergangsfrist mit dem Ablaufdatum des Vertrages und der Anbieter leistet angemessene Unterstützung beim Wechsel;

  • gelten die vorstehenden Regelungen zu einem erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses entsprechend.

  1. Datenschutz und Geheimhaltung

    1. Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

    2. Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Kunde als Verantwortlicher und der Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Die Parteien verpflichten sich, den Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO spätestens mit dem Abschluss des Hauptvertrags abzuschließen. Die Leistungserbringung durch den Anbieter im Hinblick auf personenbezogene Daten beginnt erst nach Abschluss des Auftragsverarbeitungsvertrags. Die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags gehen im Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung den übrigen vertraglichen Bestimmungen vor. Der Anbieter verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden und unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Der Anbieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Die Parteien arbeiten bei Anfragen oder Prüfungen durch Aufsichtsbehörden zusammen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der EU/des EWR erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen.

    3. Der Anbieter verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), von denen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anbieter gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. 

  2. Höhere Gewalt

Wird die Leistungserbringung des Anbieters infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Krieg, Streik, Blockaden, Embargo, über sechs (6) Wochen andauernder und von dem Anbieter nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, flächendeckende und von keinem Anbieter zu vertretende Störungen der Internet-Infrastruktur) erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen. Die bereits gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird erstattet. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters beruhen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Anbieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  1. Änderung der AGB

    1. Der Anbieter behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Der Anbieter wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Anbieter wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.

    2. Der Anbieter behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

  • soweit der Anbieter hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;

  • soweit der Anbieter damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

  • soweit der Anbieter zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;

  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist; oder

  • wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Kunden.

  1. Das Kündigungsrecht des Kunden bleibt hiervon unberührt.

  1. Schlussbestimmungen

    1. Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. 

    2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Anbieters. Der Anbieter ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 01.04.2026